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Hausordnung Hofburg Festsäle

der Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft m. b. H.

PRÄAMBEL:

Der Betreiber der HOFBURG Vienna (in Folge kurz „HV“ genannt) ist die Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsges.m.b.H. .  Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der HV unterliegen den in Österreich geltenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere den Vorschriften des Wiener Veranstaltungs- und Veranstaltungsstättengesetzes. Alle sich daraus ergebenden Vorschriften sind einzuhalten. Diese Hausordnung gilt für jeden Besucher sowie Veranstalter bzw. deren Mitarbeiter oder von diesen beauftragte Personen und Firmen der HOFBURG Vienna:  
 
1. Der Zutritt zur HV ist ausschließlich hierzu befugten Personen gestattet.
 
Als befugte Personen gelten:
  • Mitarbeiter des Betreibers zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten,
  • Veranstalter bzw. deren Mitarbeiter sowie von diesen beauftragte Personen im Rahmen der konkreten Veranstaltung,
  • Besucher einer Publikumsveranstaltung, die über eine gültige Eintrittskarte verfügen,
  • Besucher einer Veranstaltung, die auf der Einladungsliste vermerkt sind,
  • gem. §25 des Wiener Veranstaltungsgesetzes Beamte des Magistrats und der Landespolizeidirektion Wien in Ausübung
  • ihres Dienstes sowie
  • alle übrigen Personen, denen vom Betreiber eine gesonderte Befugnis zum Aufenthalt erteilt wurde.

Halten sich Personen unbefugt auf dem Gelände der HV auf, kann der Betreiber diese des Hauses verweisen und in besonders schwerwiegenden Fällen ein Hausverbot über sie verhängen.
 
2. Jeder Besucher der HV hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird. Das Betreten der Räumlichkeiten in Papierkostümen, mit Luftballons oder sonstigen Gegenständen, die die Sicherheit der Besucher gefährden oder Schäden in den Räumlichkeiten verursachen könnten, ist verboten. Das Hantieren mit offenem Feuer, das Entzünden von Kerzen, Wunderkerzen oder anderen pyrotechnischen Artikeln sowie das Mitbringen von Gegenständen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material (insbesondere Flaschen, Becher, Krüge und Dosen) ist verboten. Kerzen, welche als Ausstellungsstücke eingebracht und gegen Entzünden geschützt werden, sind gestattet. Ebenso ist das Einbringen von Waffen jeglicher Art verboten, dazu zählen insbesondere Schusswaffen und Messer, Schlagringe bzw. sonstige Stichwaffen (auch historischer Art) sofern nicht eine Zustimmung der HV vorliegt. Ausgenommen sind Dienstwaffen von im Dienst befindlichen Beamten der Landespolizeidirektion Wien. Besucher haben sich in den Räumlichkeiten der HV entsprechend der größtmöglichen Schonung der baulichen Substanz und des sonstigen Inventars zu verhalten und haben dieses widmungsgemäß zu verwenden.

3. Jeder Besucher haftet für die von ihm verursachten Schäden, insbesondere an Räumen, Einrichtungen und Kunstwerken der HV nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die HOFBURG Vienna übernimmt keinerlei über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Haftung für Unfälle, die Besucher der Räumlichkeiten betreffen.

4. Aus Sicherheitsgründen werden die Eingänge, Erschließungsflächen und Räumlichkeiten videoüberwacht.

5. Über das Verbot des Einbringens von Waffen jeglicher Art hinausgehend ist auch das Tragen von Waffen (außer in den Fällen einer erteilten Bewilligung der HV) sowie die Mitnahme oder Konsumation von Drogen in die/der HV strikt untersagt. Die HV behält sich das Recht vor, bei Zutritt oder begründetem Verdacht, Bekleidungsstücke von Personen sowie mitgeführte Behältnisse und Gegenstände zu durchsuchen.

6. Unter Einfluss von Drogen stehende Personen, Betrunkene, Randalierende und Personen, die die Regeln des öffentlichen Anstandes verletzen oder sonst gegen die Bestimmungen des Wiener Landessicherheits- bzw. des Sicherheitspolizeigesetzes oder des Strafgesetzbuches verstoßen, wird der Zutritt zur HV verwehrt, bzw. werden des Hauses verwiesen.

7. Die Mitnahme von Tieren in die HV ist nicht erlaubt. Ausgenommen sind Blindenführ- und Partnerhunde für behinderte Menschen. Der Halter eines derartigen Hundes muss beim Zutritt in die Räumlichkeiten einen Behindertenausweis bzw. -pass und den Nachweis über die vorliegende Qualifikation des Hundes vorweisen. Die Blindenführ- und Partnerhunde sind an der Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen.

8. Das Mitbringen von Speisen und Getränken in die Räumlichkeiten der HV ist nicht gestattet.

9. Rollstuhlfahrer (und allenfalls Begleitpersonen) haben die für sie vorgesehenen Plätze einzunehmen  und sind vor Beginn der Veranstaltung von dem für sie vorgesehenen Fluchtweg bis ins Freie in Kenntnis zu setzen.

10. Überkleider und Stockschirme sowie größere Taschen und Behältnisse (wie insbesondere Rucksäcke und Koffer) sind in der Garderobe abzugeben. Kinderwägen sind in den dafür vorgesehenen Bereichen abzustellen und dürfen nicht in die weiteren Räumlichkeiten der HV mitgenommen werden. Im Falle von Verlust oder Beschädigung von abgegebenen Gegenständen ist jegliche Haftung des Betreibers der HV ausgeschlossen.

11. Fundgegenstände sind beim Empfang abzugeben. Nicht abgeholtes Gut wird innerhalb von sieben Werktagen von der HV dem zuständigen Fundamt übermittelt.

12. Rauchverbote gemäß Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 i.d.g.F. sowie nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, bzw.an deren Stelle tretende Regelungen sind stets zu beachten. In der HV gilt striktes Rauchverbot, ausgenommen in ausgewiesenen Bereichen. Das Rauchverbot erstreckt sich ebenfalls auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten („E-Zigaretten“). Die Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft haftet weder für die Einhaltung eines allfälligen Rauchverbotes noch für Schäden oder Drittschäden, welche durch das Rauchen entstehen könnten.

13. Die Räumlichkeiten der HV sind stets reinzuhalten; während der Anwesenheit von Besuchern dürfen grundsätzlich keine belästigenden und nur aktuell notwendige Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Die Beleuchtung einschließlich Not- und Zusatzbeleuchtungen muss vor der Raumnutzung eingeschaltet und darf erst nach Verlassen von Besuchern und Mitarbeitern (sofern es sich nicht um Mitarbeiter eines notwendigen Permanenzdienstes handelt) abgeschaltet werden.

14. Fluchtwege, Notausgänge und Transportwege sind stets freizuhalten. Fluchtwege und Notausgänge sind ausschließlich im Gefahrfall zu benützen. Fluchtwege sind mit Rettungszeichenleuchten gekennzeichnet. Diese leiten Sie in Fluchtrichtung bis ins Freie. Muss das Gebäude geräumt werden, insbesondere bei Ertönen der Alarmsirene, haben sich alle zu dem Zeitpunkt im Haus befindlichen Personen über die Fluchtwege zum Sammelplatz „Bibliothekshof - in der Mitte befindliche Grünfläche“  oder „Heldenplatz - Reiterdenkmal Erzherzog Karl“ (über der Durchfahrtstraße) – einzufinden. Für widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und Gegenstände in und vor den Räumlichkeiten sowie dem Sammelplatz der HOFBURG Vienna, behält sich die HV das Recht auf Ortsveränderung auf Kosten des Verursachers vor. Dem Aufsichtspersonal ist Folge zu leisten.  Gefährdeten und Verletzten ist Hilfe zu leisten.

15. Die Veränderung oder das Umstellen der vorgegebenen Einrichtungen, wie z.B. von Sesseln, Tischen, Dekorationen, Kunstwerken usw. und insbesondere aller Schutzeinrichtungen sowie jede Manipulation an technischen Einrichtungen ist verboten.

16. Die Benützung von Aufzügen durch Kinder unter 12 Jahren ist nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

17. Sofern keine ausdrückliche Ausnahme für bestimmte Veranstaltungen oder sonst im Einzelfall durch die HV erteilt wird, besteht in der HV ein Verbot des Fotografierens, Filmens und Herstellens von Tonaufzeichnungen. Bei entsprechenden Zuwiderhandlungen behält sich die HV das Recht vor, jene Person, die mit einem Gerät angetroffen wird, mit welchem Fotos, Filme oder Tonaufnahmen hergestellt wurden, zur Löschung dieser Aufnahmen anzuhalten oder bis zu einer entsprechenden Klärung das Gerät einzubehalten.

18. Jegliche Verkaufstätigkeit sowie das Verteilen von Schriften und Waren aller Art sind im unmittelbaren Bereich vor der HV und in den Räumlichkeiten der HV nicht gestattet. Umfragen und/oder Befragungsaktionen sind an die vorherige Zustimmung der HV gebunden. Das Plakatieren, Verteilen von Flugzetteln usw. sind vor den Eingängen, an den Außenfronten sowie in den Räumen der HV verboten, ebenso Kundgebungen oder Demonstrationen. In jedem Fall des Plakatierens oder der Verteilung von Flugzetteln wird ein Mindestbetrag von Euro 150,- als pauschalierter Schadenersatz eingehoben.

19. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind Besucher verpflichtet, Anweisungen des Aufsichts- und Sicherheitsdienstes Folge zu leisten. In den Räumen und auf Erschließungsflächen der HV angebrachte Kundmachungen – wie beschilderte Zutrittsverbote und Absperrungen - sind genauestens zu befolgen.

20. Im Gefahren- und Brandfall muss umgehend das Aufsichts- und Sicherheitspersonal informiert und deren Anordnung und Durchsagen Folge geleistet werden.

21. Die HV behält sich vor, bei Verstößen gegen die Hausordnung oder bei konkreten Anhaltspunkten für zu erwartende Verstöße zur Aufnahme von Personendaten den Ausweis der betreffenden Person zu verlangen, die betreffende Person des Hauses zu verweisen und bei besonders schwerwiegenden Verstößen ein Hausverbot zu erteilen sowie die Daten an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten. Eine Rückerstattung für gegebenenfalls gelöste Eintrittskarten findet nicht statt.

22. Die Nichteinhaltung der Bescheide und Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, einschließlich der genehmigten Hausordnung, unterliegt den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 i.d.g.F. . Die Verletzung der für den Betrieb und die Benutzung der Veranstaltungsstätte der durch diese Hausordnung oder die Bescheide bzw. Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetz aufliegenden Handlungs- und Unterlassungspflichten ist strafbar.
                        
Stand: Jänner 2015