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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft m. b. H.

1 ANWENDUNGSBEREICH

1.1 Die Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden Hofburg Vienna) betreibt das Kongresszentrum Hofburg in Räumlichkeiten der Wiener Hofburg.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Hofburg Vienna und dem Vertragspartner, dem Räume, Flächen und Einrichtungsgegenstände in der Wiener Hofburg für eine Veranstaltung zeitlich befristet zur Nutzung überlassen werden und für den die Hofburg Vienna Dienstleistungen erbringt.

2 VERTRAGSPARTNER

2.1 Vertragspartner ist jene Person, mit der die Hofburg Vienna einen Vertrag für die zeitlich befristete Nutzung von Räumen, Flächen und Einrichtungsgegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch die Hofburg Vienna für eine Veranstaltung in der Wiener Hofburg abschließt.

2.2 Ist der Vertragspartner nicht selbst Veranstalter oder schaltet der Vertragspartner einen gewerblichen Vermittler oder eine Agentur ein, so haften diese gemeinsam mit dem Vertragspartner zur ungeteilten Hand. In diesem Fall hat der Vertragspartner eine Erklärung des Veranstalters oder des gewerblichen Vermittlers oder der Agentur vorzulegen, worin sich diese verpflichteten, alle vereinbarten und gesetzlichen Pflichten und Haftungen gegenüber Hofburg Vienna gemeinsam mit dem Vertragspartner zu übernehmen.

2.3 Der Vertragspartner kann Rechte aus dem Vertrag mit Hofburg Vienna nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Hofburg Vienna an Dritte übertragen. Der Dritte haftet in diesem Fall mit dem Vertragspartner der Hofburg Vienna zur ungeteilten Hand.

3 VERTRAGSGEGENSTAND

Vertragsgegenstand ist die befristete Überlassung von Räumen, Flächen und Einrichtungsgegenständen für eine Veranstaltung in der Wiener Hofburg sowie die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen durch die Hofburg Vienna.

4 LEISTUNGSUMFANG

4.1 Hofburg Vienna stellt dem Vertragspartner die vereinbarten Räume, Flächen und Einrichtungsgegenstände im vereinbarten Zeitraum zum vereinbarten Zweck zur Verfügung und erbringt die vereinbarten Dienstleistungen.

4.2 Die Veranstaltung muss dem Niveau der Hofburg Vienna entsprechen.

Daher hat der Vertragspartner vor Vertragsabschluss Hofburg Vienna umfassend über Zweck, Art, Ablauf, Teilnehmerzahl der Veranstaltung sowie alle geplanten künstlerischen Aufführungen zu informieren. Nach Vertragsabschluss hat der Vertragspartner der HOFBURG Vienna unverzüglich alle Änderungen, z.B. Teilnehmerzahl, Veranstaltungszeitraum, benötigte Flächen, Programmablauf, bekanntzugeben.

Zusatzleistungen, die durch Änderungswünsche des Vertragspartners entstehen, werden gesondert verrechnet.

5 VERTRAGSABSCHLUSS

Hofburg Vienna übermittelt dem Vertragspartner nach Abschluss der Vertragsverhandlungen ein Angebot, das sämtliche vereinbarte Leistungen und Konditionen sowie einen Zahlungsplan enthält. Der Vertrag zwischen der Hofburg Vienna und dem Vertragspartner ist abgeschlossen, wenn der Vertragspartner durch fristgerechte Zahlung des im Angebot angeführten ersten Teilbetrages das Angebot angenommen hat. Vertragsdatum ist der Tag der Gutschrift dieses ersten Teilbetrages auf dem Konto der Hofburg Vienna.

6 ENTGELT

6.1 Das vereinbarte Entgelt umfasst alle im Angebot enthaltenen Leistungen der Hofburg Vienna. Zusätzliche Leistungen werden in der Endabrechnung berücksichtigt und verrechnet. Sämtliche Entgelte werden zuzüglich Umsatzsteuer (USt) in Rechnung gestellt.

6.2 Es ist erforderlich, dass der Vertragspartner die Räumlichkeiten der Hofburg Vienna nahezu ausschließlich (mindestens 95 %) für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Sollte dieser Umstand auf den Vertragspartner nicht zutreffen, entspricht der ausgewiesene Bruttobetrag dem Rechnungsbetrag (nach § 4 UStG). Demnach wird der Betrag inkl. der derzeit ausgewiesenen gesetzlichen Umsatzsteuer als Rechnungsbetrag fakturiert.

7 ENDABRECHNUNG

Die Endabrechnung erfolgt nach dem vereinbarten Veranstaltungsende. Reklamationen gegen die Endabrechnung sind nur binnen zehn Werktagen ab Erhalt der Endabrechnung zulässig und schriftlich an die Hofburg Vienna zu richten.

8 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

8.1 Alle Rechnungsbeträge sind auf das von der Hofburg Vienna bekanntgegebene Konto zu bezahlen. Bank- und Kreditkartenspesen trägt der Vertragspartner.

8.2 Bei verschuldetem Zahlungsverzug durch den Kunden gelten 12 % p.a. Verzugszinsen als vereinbart. Sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachten Kosten, Bank- und Verzugsspesen, Inkasso etc. werden ebenso in Rechnung gestellt.

9 RECHTSGESCHÄFTSGEBÜHREN

Allfällige Rechtsgeschäftsgebühren sowie Steuern und öffentliche Abgaben, die durch diesen Vertrag oder durch die Veranstaltung des Vertragspartners entstehen, trägt der Vertragspartner und hat Hofburg Vienna hierfür schad- und klaglos zu halten.

10 VERTRAGSRÜCKTRITT UND STORNOGEBÜHR

Tritt der Vertragspartner nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, hat er eine Stornogebühr zu bezahlen, deren Höhe vom Zeitpunkt des Vertragsrücktritts abhängt und von der Angebotssumme oder dem Entgelt gemäß Position 1 des Angebotes berechnet wird.

10.1 Vertragsrücktritt

Die Stornogebühr beträgt bei Vertragsrücktritt:

.. bis 18 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20 %
.. bis 9 Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 %
.. bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn 70 %

jeweils vom Entgelt gemäß Position 1 des Angebotes.

Bei Vertragsrücktritt innerhalb von zwei Monaten vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornogebühr 100 % der gesamten Angebotssumme.

Der Vertragspartner hat der Hofburg Vienna zusätzlich alle vertraglich bereits entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

Hofburg Vienna wird sich bemühen, eine andere entgeltliche Nutzung durch Dritte zu erreichen und wird allfällige Einnahmen aus dieser Nutzung Dritter dem Vertragspartner anrechnen.

10.2 Teilrücktritt

Tritt der Vertragspartner innerhalb von acht Monaten vor Veranstaltungsbeginn nur hinsichtlich eines Teils der Räume oder Flächen bis zu 50 % der ursprünglichen vereinbarten Räume und Flächen vom Vertrag zurück oder reduziert er die Vertragsdauer um maximal die Hälfte, liegt ein Teilrücktritt vor und der Vertragspartner hat folgende Stornogebühren zu entrichten:

Die Stornogebühr beträgt bei Teilrücktritt:

.. bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 %
.. bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn 70 %

jeweils vom Entgelt gemäß Position 1 des Angebotes.

Bei Teilrücktritt innerhalb von zwei Monaten vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornogebühr 100 % des Entgelts für die stornierten Räume.

Ein Teilrücktritt ist nur einmal möglich.

Der Vertragspartner hat der Hofburg Vienna zusätzlich alle vertraglich bereits entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

10.3 Stornogebühren

Die Stornogebühren unterliegen nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Storniert der Vertragspartner mehr als 50 % der vereinbarten Räume, Flächen und Dienstleistungen kann Hofburg Vienna vom gesamten Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner hat in diesem Fall eine Stornogebühr gemäß Punkt 10.1. zu bezahlen.

Hofburg Vienna stellt die Stornogebühr unverzüglich in Rechnung und die Stornogebühr ist sofort zur Zahlung fällig.

Sonstige Schadenersatzansprüche, die der Hofburg Vienna durch den Vertragsrücktritt entstehen, bleiben davon unberührt.

11 BEVOLLMÄCHTIGTE

Der Vertragspartner hat für die Veranstaltung rechtzeitig vor dem vereinbarten Veranstaltungsbeginn einen Bevollmächtigten schriftlich namhaft zu machen, der direkter Ansprechpartner der Hofburg Vienna ist. Dieser ist ermächtigt, behördliche Weisungen und Aufträge oder Weisungen, Aufträge und Erklärungen der Hofburg Vienna mit rechtsverbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen.

12 RÜCKTRITT VOM VERTRAG

12.1 Hofburg Vienna kann, gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag fristlos zurücktreten, wenn:

.. der Vertragspartner die vereinbarten Zahlungen nicht fristgerecht leistet oder mit seinen Zahlungspflichten aus anderen Verträgen mit Hofburg Vienna mit mehr als 30 Tagen in Verzug ist;
.. der Vertragspartner gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt;
.. der Vertragspartner mehr als die Hälfte der vereinbarten Leistungen storniert;
.. der Vertragspartner die behördlich notwendigen Genehmigungen nicht fristgerecht vorlegt oder die Behörde die Veranstaltung verbietet;
.. die Veranstaltung den Vereinbarungen oder dem Niveau der Hofburg Vienna widerspricht, gegen rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist;
.. über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

12.1.1 Das Recht der Vertragspartner zum berechtigten vorzeitigen Vertragsrücktritt aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt unberührt.

12.1.2 Der Vertragspartner kann ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Er hat bei Vertragsrücktritt eine Stornogebühr gemäß Punkt 10 zu bezahlen

13 SORGFALT DES VERTRAGSPARTNERS

13.1 Der Vertragspartner hat die zur Verfügung gestellten Räume, Flächen und Einrichtungen widmungs- und vereinbarungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln und nach Ablauf der vereinbarten Zeit unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung im gleichen Zustand zurückzustellen, wie er sie übernommen hat.

13.2 Der Vertragspartner hat die technischen Einrichtungen und Anschlüsse der Hofburg Vienna zu verwenden und vor Veranstaltungsbeginn einen detaillierten Technikplan vorzulegen.

14 AUFBAU UND EINBRINGUNG VON GEGENSTÄNDEN

14.1 Jegliche Anlieferung ist mit unserer Partnerfirma: Spedition IML (Internationale-Messe-Logistik, Herrn Wolfgang Unzeitig, Tel.: 0660 26 47 582, E-Mail: wolfgang.unzeitig@iml-vienna.at) abzustimmen. Direkte Zulieferungen an Hofburg Vienna werden nicht angenommen.

14.2 Der Vertragspartner hat für die Einbringung, Installation, Montage und Verwendung von audiovisuellen und sonstigen technischen Geräten oder von Messe- und Ausstellungskojen sowie allen Dekorationen die vorherige schriftliche Zustimmung der Hofburg Vienna einzuholen.

14.3 Der Vertragspartner kann für alle technischen Arbeiten die Serviceunternehmen der HOFBURG Vienna beauftragen. Die Beauftragung von Fremdunternehmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hofburg Vienna. In allen Fällen trägt der Vertragspartner die Kosten der von ihm beauftragten Unternehmen.

14.4 Hofburg Vienna haftet nicht für die vom Vertragspartner eingebrachten Gegenstände.

15 ABBAU UND ABFALLENTSORGUNG

15.1 Die eingebrachten Gegenstände müssen zeit- und fachgerecht abgebaut und abtransportiert werden. Hofburg Vienna kann die vom Vertragspartner eingebrachten Gegenstände nach Vertragsende zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners entfernen, entsorgen und verwahren.

15.2 Der Vertragspartner hat Abfall aller Art, der durch die Veranstaltung bzw. deren Auf- und Abbau entsteht, auf eigene Kosten unverzüglich zu entsorgen. Verletzt der Vertragspartner diese Pflicht, kann Hofburg Vienna die Abfallentsorgung auf Kosten des Vertragspartners veranlassen.

16 BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNGEN

16.1 Der Vertragspartner hat, rechtzeitig alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen auf seine Kosten zu erwirken und der Hofburg Vienna vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Der Vertragspartner hat behördliche Auflagen unverzüglich auf seine Kosten zu erfüllen und die Erfüllung nachzuweisen. Bei behördlichen Kommissionierungen hat der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter teilzunehmen.

16.1.1 Bei Gefahr in Verzug ist Hofburg Vienna ermächtigt und beauftragt, für den Vertragspartner Erklärungen abzugeben, um eine Absage der Veranstaltung zu vermeiden.

16.1.2 Verhängt eine Behörde über HOFBURG Vienna Strafen wegen Verletzung behördlicher Auflagen und gesetzlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Vertragspartners hat der Vertragspartner HOFBURG Vienna auf erste Aufforderung schad- und klaglos halten.

17 ÜBERGABE UND ÜBERNAHME

17.1 Die Übergabe der vereinbarten Räume, Flächen und Einrichtungsgegenstände an den Vertragspartner erfolgt im Zuge der gemeinsamen Begehung. Der Vertragspartner hat allfällige Mängel unverzüglich zu melden, sonst verzichtet er auf die Behebung derselben und alle sonstigen Ansprüche.

17.2 Nach Veranstaltungsende hat der Vertragspartner die Räume, Flächen und Einrichtungsgegenstände im Zuge einer gemeinsamen Begehung der Hofburg Vienna zu übergeben.

18 BAULICHE ÄNDERUNGEN

Der Vertragspartner darf nur die vereinbarten baulichen und technischen Änderungen in der Wiener Hofburg vornehmen. Der Vertragspartner hat hierzu die Serviceunternehmen der Hofburg Vienna oder Fremdunternehmen zu beauftragen, die mit den behördlichen und technischen Verhältnissen in der Wiener Hofburg vertraut sind. Die Kosten für bauliche und technische Änderungen trägt der Vertragspartner. Provisorische Leitungen darf der Vertragspartner nur mit Zustimmung der Hofburg Vienna verlegen.

19 WERBUNG

Der Vertragspartner darf in den zur Nutzung überlassenen Räumen sowie in den Eingangsbereichen nur mit Zustimmung der Hofburg Vienna Werbung betreiben und hat die Werbemittel vor deren Veröffentlichung und Verteilung der Hofburg Vienna zur Genehmigung vorzulegen. Das gilt auch für Werbemaßnahmen Dritter. Ausgenommen sind Werbemittel für die Veranstaltung des Vertragspartners.

20 VERKAUFSAKTIVITÄTEN

Das Verteilen und der Verkauf von Waren aller Art sowie alle sonstigen gewerblichen Tätigkeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hofburg Vienna. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten die dafür erforderlichen Genehmigungen einzuholen und haftet für allfällige Abgaben und Steuern.

21 GEWERBEMÄSSIGES FOTOGRAFIEREN

Das gewerbsmäßige Fotografieren bei öffentlichen Publikumsveranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hofburg Vienna

22 FILM-, VIDEO- UND TONAUFNAHMEN

22.1 Film-, Video- und Tonaufnahmen sowie die öffentliche Aufführung von Film-, Video-, Musik- und Tonaufzeichnungen sowie die Wiedergabe und Sendung von sonstigen Werken in der Wiener Hofburg bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hofburg Vienna. Der Vertragspartner trägt alle Lizenzgebühren.

22.2 Der Vertragspartner darf für eigene Zwecke Film-, Video-, Ton- und Fotoaufnahmen herstellen.

22.3 Hofburg Vienna behält sich das Recht vor, im Rahmen von Veranstaltungen Bild­ und Tonmaterial in Form von Fotos und / oder Videoaufzeichnungen durch von Hofburg Vienna beauftragte oder akkreditierte Personen und Dienstleister zu erstellen. Mit den Aufnahmen werden sowohl Veranstaltung an sich, als auch die Teilnahme einzelner Personen dokumentiert.

22.3.1 Die an einer Veranstaltung teilnehmenden oder anderweitig beteiligten Personen willigen durch ihr Verhalten der Teilnahme oder Beteiligung in die Erstellung und die Veröffentlichung der Aufnahmen zu kommunikativen Zwecken, auch in den sozialen Medien, ein. Diese Einwilligung schließt die Zustimmung zum Download der Aufnahmen von Hofburg Vienna Webseiten mit ein. Die Einwilligung gilt insbesondere dann, wenn sich die beteiligten Personen hierfür bereitwillig, z.B. durch „posen“ oder „in die Kamera schauen“, zur Verfügung stellen.

22.3.2 Bei Aufnahmen, bei denen der Fokus auf einzelnen Personen liegt, haben die Teilnehmer jederzeit das Recht und die Möglichkeit, den Foto­ oder Videografen darauf hinzuweisen, dass sie nicht aufgenommen werden wollen. Sollte dies nicht möglich sein oder nicht beachtet werden, wird Hofburg Vienna bei entsprechender Nachricht, nachträglich eine Veröffentlichung durch Hofburg Vienna bzw. unsere Dienstleister unterbinden.

23 FREE WIFI
 
Die Hofburg Vienna stellt nach Verfügbarkeit für die Veranstaltungsdauer Free WIFI zur Verfügung. Hofburg Vienna übernimmt keine Bereitschaftsgarantie und schließt jegliche Verantwortung für missbräuchliche Verwendung durch den Vertragspartner, seine Beschäftigten, Beauftragten, Besucher oder Gäste aus. Die Kosten für Supportdienste trägt der Vertragspartner und hat sie Hofburg Vienna zu ersetzen.

24 PUBLIKUMSVERANSTALTUNGEN

24.1 Öffentliche Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen, die der Vertragspartner einzuhalten hat.

24.2 Der Verkauf von Eintrittskarten ist nur in den zugewiesenen Räumen erlaubt.

25 HAFTUNG

25.1 Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko seiner Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitungen, des Aufbaues, der Durchführung und des Abbaues und haftet für alle Schäden, auch für Folgeschäden, die er oder die von ihm beauftragten und beschäftigten Personen oder Besucher und Gäste seiner Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursachen.

25.2 Der Vertragspartner haftet jedenfalls für alle Schäden am Gebäude und/oder am Inventar und den Einrichtungsgegenständen, alle Reparaturkosten sowie für alle Schäden, die sich aus der Überschreitung der vereinbarten Besucherhöchstzahl oder durch unzureichende Besetzung von Aufsichtspersonen oder aus der verspäteten Rückgabe oder vertragswidrigen Räumung ergeben.

25.3 Der Vertragspartner hat wertvolle, leicht entfernbare Gegenstände sicher zu verwahren.

25.4 Mehrere Vertragspartner und Veranstalter haften zur ungeteilten Hand.

25.5 Die technischen Anlagen in der Wiener Hofburg entsprechen dem Stand der Technik.

25.6 Hofburg Vienna wartet die technischen Anlagen regelmäßig und fachgerecht und haftet für keine technischen Gebrechen oder technische Versagen, auch nicht für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energie- oder Wasserversorgung.

25.7 Hofburg Vienna leistet Gewähr für die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung und haftet nur für Sach- und Personenschäden, die Hofburg Vienna, ihre Mitarbeiter oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschulden.

25.8 Schadenersatzansprüche gegenüber Hofburg Vienna sind begrenzt mit dem vereinbarten Entgelt. Ersatz für entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen.

25.9 Hofburg Vienna haftet nicht für beschädigte, verlorene oder gestohlene Gegenstände, die der Vertragspartner, seine Beschäftigten, Beauftragten, Besucher oder Gäste vor oder während der Veranstaltung in die Hofburg Vienna eingebracht haben.

26 VERSICHERUNGEN

Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten die für die Veranstaltung erforderlichen Haftpflicht-, Sach- und Personenversicherungen abzuschließen und die Polizze der Hofburg Vienna sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.

27 CATERING

27.1 Die gastronomische Betreuung in der Wiener Hofburg erfolgt ausschließlich durch die von Hofburg Vienna hierzu ermächtigten Unternehmen, die Hofburg Caterer. Der Vertragspartner hat mit einem oder mehreren Hofburg Caterern gesonderte Vereinbarungen abzuschließen und hat den beauftragten Hofburg Caterer sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn der Hofburg Vienna bekanntzugeben.

27.2 Die Verabreichung von selbst eingebrachten Speisen oder Getränken oder die Verabreichung von Speisen oder Getränken durch Dritte ist nicht gestattet.

28 DATENSCHUTZ

Im Zusammenhang mit der ab 25.05.2018 geltenden DSGVO weisen wir auf unsere Datenschutzmitteilung im Rahmen der Hofburg  Vienna Website und Datenschutzmitteilung zur Aufklärung unserer Kunden hin: http://www.hofburg.com/agb/agb_uebersicht. Es ist Hofburg Vienna ein Anliegen, ausschließlich jene Personen zu kontaktieren, die ein unmittelbares Interesse an Veranstaltungen in der Hofburg Vienna haben. Wenn Kunden keine Informationssendungen per E-Mail erhalten wollen, können sie die Abmeldemöglichkeit im Footer jedes Mailings nutzen, oder sich direkt an datenschutz@hofburg.com wenden.

29 HAUSORDNUNG UND ZUTRITTSRECHT

29.1 Die Hausordnung der Hofburg Vienna ist einzuhalten.

29.2 Mitarbeiter der Hofburg Vienna und Behördenvertreter können jederzeit die dem Vertragspartner überlassenen Räume und Flächen betreten.

29.3 In Notfällen ist den Anweisungen der Sicherheitsorgane unbedingt Folge zu leisten.

30 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

30.1 Dieser Vertrag einschließlich der Frage seiner Wirksamkeit unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen, welche die Anwendung von ausländischem Recht bewirken und des UN-Kaufrechts.

30.2 Änderungen/Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, auch die Vereinbarung künftig auf die Schriftform zu verzichten.

30.3 Mündliche Erklärungen sind nur bei Gefahr in Verzug zulässig und müssen binnen 24 Stunden schriftlich bestätigt werden.

30.4 Die Vertragspartner verzichten auf den Einwand der Verkürzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes und die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.

30.5 Die Aufrechnung von Forderungen der Vertragspartner gegen Forderungen der Hofburg Vienna ist ausgeschlossen.

30.6 Bei Auslegung des Vertrages gilt ausschließlich der deutsche Vertragstext.

30.7 Erfüllungs- und Zahlungsort ist in allen Fällen Wien.

30.8 Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

Die weibliche Form ist der männlichen Form gleichgestellt. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die männliche Form gewählt worden.

Stand: 03/2023