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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen

der Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft m. b. H.

1. Anwendungsbereich

Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen finden diese Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen auf alle Vereinbarungen zwischen der Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft m.b.H (im folgenden auch Betriebsgesellschaft genannt) und ihren Kunden (im folgenden auch „Vertragspartner“ oder „Veranstalter“ genannt) sowie Geschäftspartnern der Betriebsgesellschaft (auch Fremdfirmen oder Erfüllungsgehilfen) im Rahmen der Veranstaltung (siehe Punkt 14.) Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

2. Allgemeine Nutzungsbedingungen

2.1. Die Räume und Flächen in der Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft werden entsprechend der getroffenen Vereinbarung dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt und dürfen nur dementsprechend von dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum vereinbarten Zwecke verwendet werden.

2.1. Um sicherzustellen, dass nur solche Veranstaltungen von Vertragspartnern abgehalten werden, die dem Niveau des Hauses entsprechen, hat der Veranstalter der Betriebsgesellschaft Art und Zweck der Veranstaltung bekannt zu geben.

2.2. Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, Einrichtungsgegenstände, technische Geräte, etc., sind vom Vertragspartner widmungsgemäß, schonend und zweckangemessen zu behandeln und unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung nach Ablauf der vereinbarten Zeit im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benutzung befunden haben.

2.3. Ohne schriftliche Zustimmung durch die Betriebsgesellschaft kann der Vertragspartner keines der ihm vertraglich zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen der Betriebsgesellschaft gegenüber zur ungeteilten Hand.

Sämtliche gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht stehen alleine der Betriebsgesellschaft zu und bleiben deren ausschließliches Eigentum. Der Vertragspartner erwirbt durch den Vertrag mit der Betriebsgesellschaft keine derartigen Rechte, welcher Art auch immer. Der Vertragspartner ist ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung durch die Betriebsgesellschaft in keinem Fall berechtigt, gewerblichen Schutzrechten der Betriebsgesellschaft, wie insbesondere Wort- und /oder Wortbildmarken,– während und/oder nach Beendigung des Vertrages – für eigene Zwecke zu nutzen.

2.4. Die Veranstaltung darf nur in der vertragsmäßigen Form und Art durchgeführt werden. Den Anweisungen des verantwortlichen Personals der Betriebsgesellschaft ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hat kein Weisungsrecht gegenüber Arbeitnehmern der Betriebsgesellschaft.

2.5. Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er persönlich oder ein der Betriebsgesellschaft namhaft gemachter Bevollmächtigter anwesend ist. Dieser Bevollmächtigte gilt als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens der Betriebsgesellschaft und / oder des Eigentümers und seiner Vertreter mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen. Dies inkludiert auch die seitens der Betriebsgesellschaft vorausgesetzte Berechtigung in Bezug auf Aufträge, die mit über das ursprüngliche Auftragsvolumen hinausgehenden Zusatzaufwendungen für den Vertragspartner verbunden sind.

3. Mietumfang, Miet- und andere Kosten

3.1. Die im Anbot ausgewiesene Miete beinhaltet die Überlassung der angebotenen Räumlichkeiten im Rahmen der mit der Betriebsgesellschaft vereinbarten täglichen Benützungszeit und Mietdauer. Die unter den Positionen 2. bis 5. ausgewiesenen Kosten gelten nur für die mit der Betriebsgesellschaft vereinbarten täglichen Benützungszeiten.

3.2. Plant der Veranstalter, die gemieteten Räumlichkeiten oder Nebenleistungen länger als vereinbart in Anspruch zu nehmen, so ist hiefür unter Nachweis der erforderlichen behördlichen Bewilligungen (z.B. Ausstellungen, Veranstaltungen mit Musik, Modeschauen), die vorherige schriftliche Zustimmung der Betriebsgesellschaft einzuholen. Die auf Grund einer Betriebszeitverlängerung zusätzlich anfallenden Kosten werden dem Vertragspartner dementsprechend in Rechnung gestellt.

3.3. Bei tatsächlichen Erweiterungen der Inanspruchnahme der im Anbot angeführten und vereinbarten Leistungen bezüglich Dauer und/oder Umfang, wird die Höhe des Entgeltes nach der tatsächlichen Inanspruchnahme berechnet und dementsprechend anteilsmäßig erhöht.

4. Anbotsannahme (Vertrag)

Die rechtsverbindliche Annahme des Anbotes der Betriebsgesellschaft durch den Vertragspartner erfolgt durch Überweisung der angeführten 1. Akontozahlung (bzw. des vereinbarten Betrages) auf das Konto der Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft m.b.H., Konto Nr. 002-87059 bei der ERSTE Bank der Österreichischen Sparkassen AG in Wien Graben, BLZ 20 111 (IBAN AT 61 20111 000 00287059). Die Akontozahlungen sowie die Restzahlung haben spätestens bis zum im Angebot angegebenen Zeitpunkt auf das jeweils entsprechende, vorstehend genannte, Konto der Betriebsgesellschaft zu erfolgen. Allfällige Bankspesen im Zusammenhang mit der Geldtransaktion hat der Überweisende zu tragen. Allfällige Vertragsgebühren trägt der Vertragspartner. Diese ist binnen 14 Tagen an die Betriebsgesellschaft zu bezahlen.

5. Stornobedingungen

5.1. Tritt der Vertragspartner vom Vertrag (also dem von ihm ausdrücklich oder durch Überweisung siehe dazu unter Punkt 4. angenommenen Anbotes) zurück, hat er folgende Stornogebühren zu entrichten:

Zeitraum der Stornierung bis zum Beginn der Veranstaltung Stornogebühren (zuzüglich 20% USt.)
bis 18 Monate vor Veranstaltung 30 % der Miete (Position 1 des Anbotes)
12 – 18 Monate vor Veranstaltung 40 % der Miete (Position 1 des Anbotes)
06 – 12 Monate vor Veranstaltung 50 % der Miete (Position 1 des Anbotes)
02 – 06 Monate vor Veranstaltung 80 % der Miete (Position 1 des Anbotes)
unter 2 Monate vor Veranstaltung 100 % des Anbotes (Position 1 – 5 des Anbotes)

5.2. Darüber hinaus sind von dem Vertragspartner sämtliche der Betriebsgesellschaft vertraglich bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten zu ersetzen. Vertragsgebühren (gemäß Punkt 9.) sind vom Gesamtbetrag zu berechnen und werden jedenfalls zur Gänze eingehoben.

5.3. Die Betriebsgesellschaft wird sich bei jeder Form der Stornierung und auch bei einem Rücktritt vom Vertrag bemühen, eine anderwärtige entgeltliche Nutzung durch Dritte zu bewerkstelligen. Allfällige diesbezügliche Einnahmen, die die Betriebsgesellschaft im Zuge der Nutzung des Vertragsgegenstandes durch dritte Vertragspartner erzielt, werden von den Stornogebühren in Abzug gebracht werden.

6. Teilstornobedingungen

6.1. Storniert der Vertragspartner einen Teil der Räumlichkeiten bis zu 50 % der gemieteten Flächen und /oder bis zu 50 % der ursprünglich vereinbarten zeitlichen Nutzung, so gelten folgende, den stornierten Teil der Räumlichkeiten betreffende, Stornogebühren als vereinbart, wobei eine Teilstornierung nur einmal möglich ist:

Zeitraum der Teilstornierung biszum Beginn der Veranstaltung Stornogebühren (zuzüglich 20% USt.)
bis 12 Monate vor Veranstaltung keine Stornogebühren
06 – 12 Monate vor Veranstaltung 20 % der Miete der stornierten Räume
02 – 06 Monate vor Veranstaltung 40 % der Miete der stornierten Räume
unter 2 Monate vor Veranstaltung 50 % der Miete der stornierten Räume

6.2. Falls das Teilstorno mehr als 50 % der gemieteten Räumlichkeiten umfasst oder der Vertragspartner nach einer bereits erfolgten Teilstornierung den restlichen Teil gänzlich storniert (gemäß Punkt 5.), kann die Betriebsgesellschaft ihrerseits vom Vertrag hinsichtlich der gesamten ursprünglich vertraglich umfassten Räumlichkeiten zurücktreten. Für diesen Fall steht der Betriebsgesellschaft der Anspruch auf Zahlung der Stornogebühren gemäß Punkt 5. zu.

7. Rücktritt vom Vertrag

Die Betriebsgesellschaft ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

.. der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist (z.B. Nichteinhaltung festgesetzter
Zahlungstermine laut Punkt 4.),

.. der Vertragspartner gegen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschriebene Bestimmungen

verstößt,

.. behördlich notwendige Genehmigungen nicht vorgelegt werden oder die Behörde die Veranstaltung verbietet,

.. der Betriebsgesellschaft bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen widerspricht,

gegen rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist,

.. das Gebäude oder sonstige Flächen ganz oder teilweise infolge höherer Gewalt, zu befürchtender oder

durchgeführter Terrorakte, Krieg oder Streik nicht zur Verfügung gestellt werden können,

.. über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird,

.. der Vertragspartner aus früheren Verträgen mehr als 30 Tage in Zahlungsverzug ist,

.. der Vertragspartner den vereinbarten Zweck der Veranstaltung ohne Zustimmung der Betriebsgesellschaft

eigenmächtig ändert, insbesondere, wenn dies zur Folge hat, dass die Veranstaltung dem Niveau des Hauses nicht mehr entspricht und /oder

.. der Vertragspartner unrichtige Vertragsangaben insbesondere über Art und Durchführung der Veranstaltung

gemacht hat.

In den oben genannten Fällen, ist die Betriebsgesellschaft berechtigt, vom Anbot, beziehungsweise vom abgeschlossenen Vertrag durch einseitige Erklärung, die an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift des Vertragspartners abgesendet werden kann, und hinsichtlich der der Vertragspartner das Beförderungsrisiko trägt, zurückzutreten und überdies Schadenersatzansprüche gegen den Vertragspartner geltend zu machen. Weiters liegt es in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Betriebsgesellschaft, in Fällen von Gefahr in Verzug, auch den Abbruch einer bereits laufenden Veranstaltung anzuordnen. Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein wie immer gearteter Anspruch gegenüber der Betriebsgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft behält sich jedoch das Recht vor, dem Vertragspartner Schadenersatzansprüche, mindestens im Ausmaß der Stornogebühren (Punkt 5.), zu verrechnen.

8. Endabrechnung

8.1. Die endgültige Abrechnung und Vorschreibung des Entgeltes für die Überlassung der Räume und der Nebenleistungen erfolgt spätestens vier Wochen nach dem Ende der Veranstaltung. Reklamationen hinsichtlich der zur Verrechnung gelangenden Leistungen sind nur innerhalb von 10 Werktagen ab Erhalt der Endabrechnung zulässig und vom Vertragspartner schriftlich der Betriebsgesellschaft zu melden.

8.2. Der sich aus der Endabrechnung ergebende Endsaldo ist ohne jeglichen Abzug binnen

20 Werktagen vom Vertragspartner auf das Konto der Betriebsgesellschaft einzuzahlen oder von der Betriebsgesellschaft auf ein vom Vertragspartner zu bestimmendes Konto zu refundieren. Allfällige Bankspesen im Zusammenhang mit der Transaktion hat der Vertragspartner zu tragen.

8.3. Sämtliche Entgelte werden zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Sollte sich der Umsatzsteuersatz im Zeitraum zwischen Erstellung des Anbotes durch die Betriebsgesellschaft und der endgültigen Abrechnung ändern, wird der geänderte Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer richtet sich nach der Fälligkeit der Hauptforderung. Eine Nachverrechnung ist zulässig.

8.4. Die Endabrechnung kann auch auf elektronischem Wege übermittelt werden.

8.5. Bei Zahlungsverzug ist die Betriebsgesellschaft berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, insbesondere für Mahnung, Inkasso und außergerichtliche Anwaltskosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank zusätzlich zu verrechnen

9. Rechtskosten

Sollten, aus welchen Gründen immer, Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren aus dem durch Annahme des Anbotes entstandenen Rechtsverhältnis anfallen, sind diese vom Vertragspartner zu bezahlen beziehungsweise zu ersetzen.

10. Haftung

10.1. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung, des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaues. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden (auch Folgeschäden), die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten sowie von seinen Besuchern, Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden. Dies gilt insbesondere wenn:

.. im Zug der Veranstaltung Schäden am Gebäude und/oder Inventar entstehen,

.. beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten am Gebäude und/oder Inventar

.. Beschädigungen erfolgen

.. sich aus dem Überschreiten der dem Vertragspartner von der Betriebsgesellschaft bekannt gegebenen

Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes negative Folgen
ergeben,

.. Schäden entstehen, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch
wegen nicht möglicher Vermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung.

10.2. Der Mietgegenstand befindet sich bei der Übergabe an den Vertragspartner in einwandfreiem baulichen Zustand. Sollte der Vertragspartner im Rahmen der ihn treffenden Inspektionspflicht Schäden am Gebäude und/oder an Gegenständen feststellen, sind diese unverzüglich nach der Übergabe der Betriebsgesellschaft schriftlich mitzuteilen. Durch den erfolgten Beginn der Aufbauarbeiten durch den Vertragspartner bestätigt dieser, dass das Gebäude und/oder die Gegenständen geeignet sind und diesbezüglich keine Mängel aufweisen.

10.3. Die Betriebsgesellschaft wartet die technischen Anlagen, insbesondere die audiovisuellen Geräte regelmäßig. Sie haftet nicht für jegliches technisches Gebrechen oder technisches Versagen, welcher Art oder Herkunft auch immer. Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energie- oder Wasserversorgung trifft die Betriebsgesellschaft keinerlei Haftung.

10.4. Der Vertragspartner hält die Betriebsgesellschaft hinsichtlich aller Nachteile und Ansprüche, welche von dritten Personen aus Anlass der Veranstaltung, deren Vorbereitung bzw. Beendigung an die Betriebsgesellschaft gestellt werden und für deren Verursachung diese kein Verschulden trifft, schad- und klaglos. Dies gilt auch für alle mit der Abwehr dieser Ansprüche erwachsenen Auslagen.

10.5. Die Reparaturkosten, die durch Beschädigung vom Vertragspartner, dessen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen an Baulichkeiten (z.B. Wände, Säulen, Stiegen, Fußböden, Teppiche und dergleichen) verursacht werden, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt und sind von diesem an die Betriebsgesellschaft zu bezahlen. Sämtliche notwendig werdende Reparaturen bzw. allfällig notwendige Ersatzbeschaffungen werden jedoch ausschließlich von der Betriebsgesellschaft veranlasst bzw. durchgeführt.

10.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen.

10.7. Nach Aufforderung der Betriebsgesellschaft verpflichtet sich der Vertragspartner, eine Kaution in einer von der Betriebsgesellschaft bestimmten Höhe zur Abdeckung allfälliger Schäden zu erlegen.

10.8. Mehrere Veranstalter haften für alle Verbindlichkeiten zu ungeteilter Hand.

10.9. Die Betriebsgesellschaft leistet Gewähr für die vertragsgemäße Leistungserbringung; darüber hinaus reichende Haftungen oder Garantien werden nicht übernommen. Insbesondere übernimmt die Betriebsgesellschaft keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher der Veranstaltungsräume betreffen.

10.10. Die Betriebsgesellschaft haftet weiters nicht, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Gegenstände sowie eingebrachtes Gut abhanden kommen; dies gilt auch für Diebstähle. Diesbezüglich trifft den Vertragspartner eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter; er hat wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände sicher zu verwahren und gegebenenfalls unter Verschluss zu halten. Die Betriebsgesellschaft haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ihre Haftung reicht bis zum Ausmaße einer eigentlichen Schadloshaltung und durch die Versicherung abgedeckt wird.

10.11. Soweit durch Mitarbeiter der Betriebsgesellschaft außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen und bloß gefälligkeitshalber Hilfsleistungen erbracht werden (wie etwa Transporttätigkeiten) werden dadurch keine vertraglichen Verpflichtungen begründet und erfolgen solche Leistungen auf alleiniges Risiko des Vertragspartners.

11. Versicherung

Sach- und Personenversicherungen (z.B.: Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom Vertragspartner auf seine Kosten selbst abzuschließen. Die Betriebsgesellschaft empfiehlt dem Vertragspartner, zur Abdeckung allfälliger Haftungsrisiken eine Veranstalterhaftpflichtversicherung. Für den Fall, dass keine derartige Versicherung vorhanden ist, kann die Betriebsgesellschaft nach eigenem Ermessen und selbständiger Beurteilung von Risken für den Vertragspartner eine entsprechende Haftpflichtversicherung organisieren. Die dafür anfallende Prämie wird im Rahmen der Gesamtabrechnung abgerechnet. Falls vom Vertragspartner gewünscht, besteht ebenfalls die Möglichkeit eine Veranstaltungsausfallsversicherung zu seinen Gunsten zu vermitteln.

12. Behördliche Bewilligungen

12.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die jeweils für seine Veranstaltung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Behörde erteilten Auflagen einzuhalten. Den Überwachungsorganen des Magistrats und der Bundespolizeidirektion Wien sind – soweit dies behördlich vorgeschrieben ist – die erforderlichen Dienstplätze im Veranstaltungsbereich zur Verfügung zu stellen. Bei behördlichen Kommissionierungen hat ein befugter Vertreter des Vertragspartners teilzunehmen.

12.2. Die notwendigen behördlichen Bewilligungen, beziehungsweise Anmeldungen für die geplante Veranstaltung (z.B. Ausstellungen, Veranstaltungen mit Musik, Modeschauen), sind vom Vertragspartner auf seine Kosten einzuholen und spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung der Betriebsgesellschaft in Wien vorzulegen. Wird der Nachweis für die Bewilligung beziehungsweise Anmeldung nicht rechtzeitig erbracht, so ist die Betriebsgesellschaft berechtigt, vom Vertrag einseitig zurückzutreten (siehe dazu auch unter Punkt 7.). Die Stornogebühren (siehe dazu auch unter Punkt 5.) werden jedenfalls seitens der Betriebsgesellschaft verrechnet, darüber hinaus gehende Schadenansprüche bleiben aufrecht.

12.3. Bei Gefahr in Verzug ist die Betriebsgesellschaft ermächtigt und beauftragt, für den Vertragspartner Erklärungen abzugeben, um eine Absage der Veranstaltung zu vermeiden.

13. Bauliche Änderungen

13.1. Bauliche und technische Änderungen an den vorhandenen Einrichtungen und am Gebäude sowie Neuherstellung, bzw. Änderungen von Leitungsanlagen dürfen nur mit Zustimmung der Betriebsgesellschaft durchgeführt werden. Die Beauftragung von mit den örtlichen und technischen Verhältnissen vertrauten Fremdunternehmen zur Durchführung von notwendigen Bau- und Installationsarbeiten darf der Vertragspartner nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Genehmigung durch die Betriebsgesellschaft veranlassen.

13.2. Alle provisorischen Leitungsverlegungen, die von den fix verlegten Anschlüssen ausgehen, müssen nach den bestehenden Vorschriften hergestellt werden. Die Herstellungs- und Abtragungskosten für diese Maßnahmen sowie die Kosten für allfällige Gerätemontagen sind vom Vertragspartner zur Gänze zu tragen. Bei erlaubten Änderungen hat der Vertragspartner über Aufforderung der Betriebsgesellschaft auf eigene Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen. In diesem Zusammenhang steht es der Betriebsgesellschaft jedoch frei, die Belassung des geänderten Zustandes zu fordern.

13.3. Den Abbau allfälliger Auf- und Umbauten hat der Vertragspartner fach- und zeitgerecht gemäß den von der Betriebsgesellschaft bestimmten Vorgaben durchzuführen. Widrigenfalls ist die Betriebsgesellschaft berechtigt, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon, in wessen Eigentum auch immer diese stehen, zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen.

14. Fremdfirmen, Fremdgeräte und Einbringung von Gegenständen

14.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretenden Geschäftspartner zur Einhaltung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen“ der Betriebsgesellschaft sowie sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und der Betriebsgesellschaft zu verhalten.

14.2. Für die Einbringung und Verwendung von audio-visuellen und sonstigen technischen Anlagen und Geräten, die Erstellung von Messe- und Ausstellungskojen, den Blumenschmuck sowie die Beschäftigung aller anderen Fremdfirmen durch den Vertragspartner ist die Zustimmung der Betriebsgesellschaft einzuholen. Bei Nichteinholung dieser Zustimmung kann Punkt 7. zur Anwendung gelangen.

14.3. Die Betriebsgesellschaft ist berechtigt, Fremdfirmen, die nach ihrer Auffassung nicht zur Verrichtung derartiger Dienstleistungen geeignet sind, abzulehnen. In diesem Falle dürfen derartige Firmen die Arbeiten nicht durchführen.

14.4. Die Einbringung von Gegenständen kann erst mit Mietbeginn erfolgen. Diese durch den Vertragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen ins Gebäude eingebrachten Gegenstände dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Betriebsgesellschaft aufgestellt oder an Wänden angebracht werden.

14.5. Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte etc.), die in die Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft.m.b.H. eingebracht werden, wird keine, wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners (siehe dazu auch unter Punkt 10.).

15. Gastronomische Betreuung

Die gastronomische Betreuung in den gemieteten Räumlichkeiten erfolgt ausschließlich durch von der Betriebsgesellschaft hiezu ermächtigte gastronomische Unternehmen, die dem Vertragspartner im Angebot der Betriebsgesellschaft bekannt gegeben werden. Diesbezüglich ist eine gesonderte Vereinbarung mit einem der beiden genannten Unternehmen zu treffen. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen oder Getränken, oder die Verabreichung von Speisen oder Getränken durch andere Personen oder Organisationen ist nicht gestattet.

16. Werbung, Produktion und Verteilung von Drucksachen sowie Werbematerial aller Art

Jede Art von Werbung in den Räumlichkeiten und auf dem umgebenden Gelände der Betriebsgesellschaft, die nicht im Zusammenhang mit der Veranstaltung steht, bedarf in allen Fällen der besonderen Erlaubnis der Betriebsgesellschaft. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter, etc.) ist vor Veröffentlichung der Betriebsgesellschaft vorzulegen. Diese ist zur Ablehnung der geplanten Veröffentlichung berechtigt, insbesondere wenn sie den Interessen der Betriebsgesellschaft widerspricht. Wildes Plakatieren ist gesetzlich und vertraglich verboten und verpflichtet den Vertragspartner zum Schadenersatz. Auf Drucksorten, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Name oder die Firma des Vertragspartners anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesuchern und Vertragspartner besteht, nicht etwa zwischen Besuchern oder Dritten und der Betriebsgesellschaft.

17. Fotoaufnahmen

17.1. Das gewerbsmäßige Fotografieren im Bereich der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten bedarf der vorherigen Zustimmung der Betriebsgesellschaft.

17.2. Die Betriebsgesellschaft unterhält mit ausgewählten Fotostudios Geschäftsbeziehungen; diese sind berechtigt Fotografien während Veranstaltungen in den von der Betriebsgesellschaft zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten anzufertigen, und wenn vom Vertragspartner gewünscht, die aufgenommenen Fotografien im Zuge der Veranstaltung auszustellen, zu verkaufen und / oder digital zu vermarkten.

17.3. Der Vertragspartner ist berechtigt, zu eigenen Zwecken oder zu allgemeinen Presseveröffentlichungen Fotografien von der Veranstaltung zu produzieren (z.B. für Dokumentation, Pressebericht). Bei Verwendung dieser Aufnahmen im öffentlichen Bereich, hat der Vertragspartner den Bildnachweis wie folgt anzuführen: „Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft m.b.H“ Das Bildmaterial darf nicht verändert oder auf andere Weise von dem Vertragspartner genutzt werden. Die Weitergabe des Bildmaterials an Dritte kann nur mit der Zustimmung der Betriebsgesellschaft erfolgen.

18. Film, Video, Tonaufzeichnungen

18.1. Zur Herstellung von Film- und Videoaufzeichnungen, sowie von Tonträger-, Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Betriebsgesellschaft einzuholen. Vorführungen im Sinne der vorangegangen genannten Medien in den Räumen der Betriebsgesellschaft sind ebenfalls zustimmpflichtig; darüber hinaus sind die entsprechend vorgeschriebenen behördliche Genehmigungen vom Vertragspartner einzuholen und auf Verlangen der Betriebsgesellschaft vorzulegen (siehe dazu auch unter Punkt 12.).

18.2. Der Vertragspartner erklärt sich bereit, dass bei Medien- und TV-Berichten über die Veranstaltung nach Möglichkeit die Wort- und Bildmarke der Betriebsgesellschaft, auch an eingebrachten Gegenständen des Vertragspartners sichtbar angebracht werden kann.

19. Ankündigung von Veranstaltungen

Der Vertragspartner erklärt der Betriebsgesellschaft sein Einverständnis, dass die in der Betriebsgesellschaft stattfindende Veranstaltung im Rahmen des im Internet veröffentlichen Veranstaltungskalenders und sonstigen Verzeichnissen angeführt wird, sofern der Vertragspartner sich nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich dagegen ausspricht. Auf Wunsch des Vertragspartners besteht die Möglichkeit, die im Veranstaltungskalender angeführte Veranstaltung mit einem Link zum Veranstalter zu versehen.

20. Weitere Regeln und Bestimmungen

20.1. Der Vertragspartner bestätigt, die nachfolgenden Bestimmungen, die einen Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen der Betriebsgesellschaft bilden, zur Kenntnis genommen zu haben und verpflichtet sich, diese einzuhalten, wie auch deren Einhaltung durch die im Zusammenhang mit der Veranstaltung auftretenden Geschäftspartner, Teilnehmer der Veranstaltung, Besucher und Gästen des Hauses zu gewährleisten.

20.2. Zuwiderhandelnde Personen können von der Betriebsgesellschaft im Rahmen des ihr zustehenden Hausrechts jederzeit der vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten verwiesen werden.

20.3. Veranstaltungszeit

Die Besucher von gesellschaftlichen Veranstaltungen können die Festräume eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung betreten. Ein gewünschter früherer Einlass müsste mit der Betriebsgesellschaft rechtzeitig vereinbart werden. Der Verkauf von Eintrittskarten ist nur in den hiezu vorgesehenen Räumen gestattet.

20.4. Sicherheit

Die Verkehrswege und Ausgänge bis zur Straße dürfen nicht verstellt werden Der Zutritt zu den Podien und Umkleideräumen ist nur den Mitwirkenden, den Aufsichtsorganen der Behörde und Personen, die von der Betriebsgesellschaft beauftragt werden, gestattet.

Der behördlich genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten werden.

Jugendliche unter 14 Jahren haben auch in Begleitung Erwachsener nach 22 Uhr keinen Zutritt.

Unbefugte dürfen an den Beleuchtungseinrichtungen und Stromleitungen nicht hantieren.

Offenes Feuer und Licht, Petroleum, Spiritus, Kunststoff wie Styropor und andere leicht brennbare Stoffe, dürfen in den Festräumen nicht verwahrt und verwendet werden. Eine etwa beabsichtigte Ausschmückung der Festräume und Stiegen mit Pflanzen, Teppichen und dergleichen durch den Vertragspartner kann nur im Einvernehmen mit der Betriebsgesellschaft erfolgen. Die Kosten hiefür gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Zur Ausschmückung der Räume dürfen nur schwer brennbares oder flammensicher imprägniertes Material (Brennklasse B1/Q1), lebende Pflanzen und Gebinde in frischem Zustand verwendet werden. Mit Wachs getränkte Blätter und Blumen sowie Lampions mit offenem Licht sind verboten.

Das Betreten der Festsäle und ihrer Nebenräume in Papierkostümen, mit Luftballons oder mit sonstigen Gegenständen, die die Sicherheit der Besucher gefährden oder in den Festräumen Schäden verursachen könnten, ist verboten.

20.5. Verkauf und Verteilen von Waren, Drucksorten

Der Verkauf von Gegenständen und Waren jeglicher Art in den Festräumen kann nur mit Bewilligung der Betriebsgesellschaft erfolgen.

Das Aufstellen von Verkaufsständen sowie das Verteilen von Gegenständen, Drucksorten etc. in den Festräumen ist an die vorherige Zustimmung der Betriebsgesellschaft gebunden.

20.6. Garderobe

Überkleider und Schirme des Vertragsparteners und von Besuchern einer Veranstaltung, sind in der Garderobe abzugeben. Solisten können in den Künstlerzimmern ablegen.

20.7. Tiere

Tiere dürfen in die Säle nicht mitgenommen werden.

20.8. Rauchen

Das Rauchen ist in Räumen mit geschlossenen Sitzreihen, in den Garderoben, bei Tanzunterhaltungen auf der Tanzfläche sowie in Räumlichkeiten, in den Auf- und/oder Abbauarbeiten für Ausstellungen und dergleichen getätigt werden, verboten. In allen anderen Räumlichkeiten ist das Rauchen gestattet, sofern es nicht durch gesonderte Bezeichnung untersagt ist. Reste von Zigaretten und Asche sind in die bereitgestellten Aschenschalen zu geben.

Die Bestimmungen des Tabakgesetzes sind einzuhalten. Die Betriebsgesellschaft haftet weder für die Einhaltung eines allfälligen Rauchverbotes noch für Schäden oder Drittschäden, welche durch das Rauchen entstehen könnten.

20.9. Speisen und Getränke

Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist nicht gestattet.

20.10. Umfragen

Die Durchführung von Umfragen und/oder Befragungsaktionen unter den Veranstaltungsteilnehmern im Hause, ist an die vorherige Zustimmung der Betriebsgesellschaft gebunden.

20.11. Kundmachungen

Die in den Festräumen angebrachten Kundmachungen und Verbote sind genauestens zu befolgen.

20.12. Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Veranstaltungen, die unter das Wiener Veranstaltungsstättengesetz fallen, werden nur zugelassen, wenn der Vertragspartner die damit verbundenen behördlichen Anmeldungen vorgenommen und die Bewilligungen erhalten hat.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes in der geltenden Fassung und berechtigt die Betriebsgesellschaft, jede Veranstaltung vorzeitig abzubrechen, ohne dass sich dadurch die Entgelte verringern.

21. Nebenabsprachen, Änderungen

Mündliche oder schriftliche Nebenvereinbarungen zum Anbot bestehen nicht, ebenso wenig vorher getroffene Vereinbarungen. Alle Änderungen über das Anbot hinaus bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

22. Rechts- und Gerichtsvereinbarung

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Geschäftsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart. Für sämtliche Rechtsverhältnisse, die auf dieses Geschäftsverhältnis zurückgehen, gelangt österreichisches Recht zur Anwendung.

23. Schlussbestimmungen

23.1. Sollte eine Regelung dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen“ ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine solche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Vereinbarung im Rahmen des rechtlich Zulässigen weitestmöglich entspricht. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

23.2. Die Vertragsparteien haben jede Namens- und Adressänderung unverzüglich bekannt zu geben. Bis zur Bekanntgabe einer Adressänderung können die Vertragsparteien jede Mitteilung oder Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse rechtswirksam vornehmen.  

Hier können Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Anbotsbestimmungen downloaden.